Gymnasium

(gültig für das Schuljahr 2024/25 – zukünftige Änderungen vorbehalten)

Gebührenstruktur

Wir wollen möglichst vielen Kindern Zugang zu unseren Bildungsangeboten ermöglichen und haben uns für das Modell einkommensabhängiger Schulgeld- und Elternbeiträge entschieden.

Der monatliche Beitrag berechnet sich im Schuljahr 2024/25 auf Basis der positiven Jahresbruttoeinkünfte 2022 der Sorgeberechtigten. Der Beitrag wird für jedes Schuljahr neu angepasst, d.h. für das Schuljahr 2025/26 werden die Jahresbruttoeinkünfte 2023 als Berechnungsgrundlage herangezogen, für 2026/27 die von 2024 usw.

Die genaue Berechnung des  Schulgeld- und Elternbeitrags für Kindergarten, Grundschule und Gymnasium erhalten Sie über unser Admissions-Team.

Beitragsrechner - Gymnasium

Über den Beitragsrechner können Sie Ihren individuellen Schulgeldbeitrag errechnen. Geben Sie bitte die positive Jahresbruttoeinkünfte beider Sorgeberechtigten aus dem vorletzten Kalenderjahr ein, ohne Komma oder Trennzeichen (z.B. 60000):

Monatlicher Elternbeitrag:
abzüglich Schulgeldersatz: -110,00 €
Zu zahlender monatlicher Elternbeitrag:

Weitere Gebühren

Verwaltungsgebühr
Bei Vertragsabschluss wird einmalig eine Verwaltungsgebühr von der zweieinhalbfachen Höhe eines monatlichen Schulgeldbeitrags erhoben.

Verpflegung
Für die Verpflegung werden monatlich 98,00 Euro erhoben.

Materialbeitrag
Zu Beginn des Schuljahres fällt ein Materialbeitrag von 50,00 Euro an.

IB Diploma Programme
Bei Teilnahme am IB Diploma Programm fallen von der Jahrgangsstufe 11 bis zum Halbjahr der 13. Jahrgangsstufe monatlich zusätzlich 375 Euro an, für die Teilnahme an einzelnen IB Certificates jeweils monatlich 50 Euro. Im Schuljahr 2023/24 bieten wir unter anderem das IB English Certificate oder das IB Business Management Certificate an. Weiterhin werden die Kosten für die Registrierung zum IB Diploma oder für die Certificates sowie für die Prüfungsgebühren je Fach in Rechnung gestellt.

Geschwisterrabatt
Alle Geschwister (einschließlich des ersten Kindes) im Kindergarten und in der Schule erhalten einen Geschwisterrabatt von 15% auf den monatlichen Eltern- bzw. Schulgeldbeitrag. Im Gymnasium wird dieser Rabatt auf den monatlichen Schulgeldbeitrag nach Abzug des Schulgeldersatzes gewährt. In der Krippe gewähren wir keinen Geschwisterrabatt.

Schulgeldersatz
Das Phorms Gymnasium München erhält gemäß Art. 47 BaySCHFG i.V.m. § 22 AVBaySCHFG für jeden Schüler Schulgeldersatz. Der Schulgeldersatzbetrag beträgt im Schuljahr 2023/24 monatlich 110,00 Euro. Dieser wird auf das Schulgeld angerechnet und ist in dem oben genannten Elternbeitrag bereits in Abzug gebracht worden. Für den Monat August erfolgt keine Zahlung des Schulgeldersatzes, eine Erhöhung des Schulgeldes um den in diesem Monat ausbleibenden Betrag des Schulgeldersatzes findet jedoch nicht statt.

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Elternbeiträge für den Kindergarten/ die Krippe können gegebenenfalls als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Elternbeiträge für Grundschulen und Gymnasien sind als Schulgeld in Höhe von 30% als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung absetzbar. Davon ausgenommen sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Seit 2008 gilt ein steuerlich wirksamer Höchstbetrag von 5.000 Euro p.a. Damit sind für jedes Elternpaar pro Kind höchstens 5.000 Euro (30% von 16.667 Euro) als Schulgeld abzugsfähig (§ 10 Abs.1 Nr. 9 EStG Sonderausgaben).

Die Kosten für die Nachmittagsbetreuung können ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind im Haushalt lebt und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn beide Eltern bzw. ein alleinerziehendes Elternteil erwerbstätig sind, können die Betreuungsaufwendungen i.H.v. zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte wie Betriebsausgaben bzw. wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Für diese Informationen übernimmt Phorms keine Gewähr. Bitte besprechen Sie alle Fragen dazu direkt mit Ihrem Steuerberater.